Nach der Kündigung weiterhin abgesichert
Mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis beginnt ein kurzer, aber allenfalls auch heikler Übergang: Unfall- und Krankendeckung sowie berufliche Vorsorge wechseln ihre Regeln und Zuständigkeiten. Wer die «Deckung danach» nicht rechtzeitig klärt, riskiert unnötige Leistungslücken.
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Während des Arbeitsverhältnisses kann man sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht allenfalls etwas zurücklehnen. Arbeitgebende sind dafür besorgt, dass die Arbeitnehmenden dementsprechend versichert sind und einen gewissen Schutz geniessen. Die Beiträge dafür werden über Lohnabzüge entrichtet, und man muss sich kaum um etwas kümmern – bis der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses anbricht, weil gekündigt wurde.
AHV-Lücken vermeiden
Bei einem Austritt aus dem Unternehmen ohne anschliessenden, neuen Erwerb können je nach persönlicher Konstellation Fragen bezüglich Beitragslücken in der AHV entstehen. Denn unter Umständen muss sich die betreffende Person als Nichterwerbstätige bei der AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden. Wer jedoch verheiratet ist, nach dem Austritt keine neue Stelle antritt, und bei wem die Ehepartnerin oder der Ehepartner aus dem Erwerb mindestens den doppelten Mindestjahresbeitrag an die AHV entrichtet, muss aktuell keine Vorkehrungen treffen. Wer nach der Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, muss bezüglich der AHV-Beitragspflicht ebenfalls keine Vorkehrungen treffen.
Augen auf das Alterskapital
War jemand während der Erwerbstätigkeit in der Pensionskasse versichert und baute in dieser Unterstellungszeit ein Altersguthaben auf, dann besteht infolge des Austritts aus dem Unternehmen ein Anspruch auf eine sogenannte Freizügigkeitsleistung. Diese Leistung wird unmittelbar mit dem Austritt aus der Pensionskasse fällig.
Dabei entstehen auf Seiten der Arbeitgebenden entsprechende Pflichten. Sie sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Obligationenrecht verpflichtet, austretende Arbeitnehmende über ihre Rechte gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsträgern zu informieren. Jedoch hat auch die austretende Person gewisse Pflichten. Sie muss die Pensionskasse informieren, wohin diese Freizügigkeitsleistung überwiesen werden soll.
Erfolgt im Anschluss an den Austritt die Aufnahme eines neuen Erwerbs mit Pensionskassenunterstellung, wird die Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Pensionskasse übertragen. Ohne anschliessenden Erwerb mit entsprechender Pensionskassenunterstellung ist die Freizügigkeitsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen, entweder auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police. Eine Barauszahlung dieser Leistung hingegen kann beispielsweise nur dann geltend gemacht werden, wenn die versicherte Person die Schweiz verlässt (wobei hier territoriale Einschränkungen gelten) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und dadurch nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist.
Unfallversicherung beachten
Lag die durchschnittliche Arbeitszeit bei acht Stunden und mehr pro Woche, so endet die Unfalldeckung nach UVG am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn endet. Die austretende Person verfügt somit über eine Nachdeckung während 31 Tagen, in der sie weiterhin gegen Nichtberufsunfälle versichert ist. Das trifft dann zu, wenn nach dem Austritt nicht innert dieser Nachdeckungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Bei längerem Arbeitsunterbruch besteht die Möglichkeit, innerhalb dieser Nachdeckung eine Abredeversicherung für maximal sechs Monate beim Unfallversicherer des nun vormaligen Arbeitgebers abzuschliessen.
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit hingegen bei weniger als acht Stunden pro Woche, so besteht ausschliesslich eine Deckung gegen Berufsunfälle. Nach dem Austritt aus dem Unternehmen besteht weder eine Nachdeckungsfrist noch die Möglichkeit der Abredeversicherung.
Auch hier sind die Arbeitgebenden gesetzlich verpflichtet, die austretende Person über die Nachdeckung und die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wer von den beiden Parteien das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Innerhalb dieser Informationspflicht liegt auch die Tatsache, die austretende Person auf den Einschluss des Unfallrisikos in die Krankenversicherung aufmerksam zu machen, sollte sie für die Zeit nach der Nachdeckungsfrist keine Abredeversicherung abschliessen.
Bloss nicht das Krankheitsrisiko vergessen
Durch einen Austritt ändert sich an der obligatorischen Versicherungsunterstellung bei der Krankenkasse nichts. Je nachdem, ob die austretende Person im Anschluss kein neues Arbeitsverhältnis und auch keine Abredeversicherung abgeschlossen hat, muss sie das Unfallrisiko bei der Krankenversicherung einschliessen.
Sofern der bisherige Arbeitgeber über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verfügt, umfasst dessen Informationspflicht beim Austritt auch die mögliche Verlängerung dieses Versicherungsschutzes. Denn: Mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis findet gleichzeitig auch ein Austritt aus der bisherigen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung statt, was die austretende Person unter Umständen zum Übertritt in eine Einzeltaggeldversicherung in bisherigem Umfang berechtigt.
Dieser Übertritt hat innerhalb einer gewissen Frist (oftmals innert 30 Tagen) schriftlich beim Krankentaggeldversicherer zu erfolgen. Besteht hingegen keine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, so käme für die austretende Person eine freiwillige Taggeldversicherung bei ihrer Krankenversicherung infrage.
Tipp aus der Praxis
Arbeitgebende haben gemäss Obligationenrecht diverse Informationspflichten. Ein nachweisliches Unterlassen dieser Pflichten kann in einem Leistungsfall zu rechtlichen Forderungen der Arbeitnehmenden führen. Jedoch ist es explizit nicht Sache der Arbeitgebenden, dafür zu sorgen, dass sich Arbeitnehmende nach deren Austritt auch dementsprechend weiterversichern.
Im Rahmen von Austrittsgesprächen empfiehlt es sich deshalb, die Arbeitnehmenden insbesondere schriftlich über ihre Rechte gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsträgern zu informieren. In der Praxis erhalten austretende Personen oftmals ein Merkblatt zu diesen Themen. Für Arbeitgebende ist es zudem äusserst ratsam, dieses im Rahmen des Austrittsgesprächs von der austretenden Person unterschreiben zu lassen.