Im Detail

Was ist überhaupt… der Internationale Tag der Kinderrechte?

Miss Moneypenny wirft einen genauen Blick auf die 54 Kinderrechts-Artikel, welche die Vereinten Nationen festgelegt haben und erläutert, wieso es einen Internationalen Tag der Kinderrechte gibt.

Am 20. November findet der Internationale Tag der Kinderrechte statt. Dieser Tag erinnert daran, wie wichtig es ist, die Rechte jedes Kindes zu schützen und zu fördern. Durchgeführt wurde er erstmals am 21. September 1954. Damals sprach die 9. UNO-Vollversammlung eine Empfehlung an ihre Mitgliedsstaaten aus, einen internationalen Kindertag ins Leben zu rufen.

Im Fokus standen damals  Förderung und der Einsatz für Kinderrechte, die Förderung der Freundschaft unter den Kindern und Jugendlichen sowie die Verpflichtung der UNO-Mitgliedsstaaten mindestens einmal pro Jahr die Arbeit des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen UNICEF öffentlich zu unterstützen.

Zwischenzeitlich entstand die UN-Kinderrechtskonvention, die 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Diese legt in 54 Artikeln die grundlegenden Rechte aller Kinder fest und setzt einen internationalen Standard für den Schutz der Kindheit. 

194 Länder haben aktuell die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet und sind deshalb durch internationales Recht dazu verpflichtet, für die Einhaltung und Umsetzung zu sorgen. Die Rechte gelten für alle Kinder und sie sollen auch in Kriegs- und Krisenzeiten eingehalten und berücksichtigt werden. 

Im Zentrum der Rechte steht dabei stets das Wohl des Kindes. Dieser Tag ist also ein symbolisches Datum, das daran erinnern soll, dass die Rechte der Kinder auf der ganzen Welt zu fördern sind und kontinuierlich ein kinderfreundliches Umfeld geschaffen werden soll. Aus diesem Grund erfordert die Umsetzung dieser Artikel eine gemeinsame Anstrengung der internationalen Gemeinschaft, um eine sichere und förderliche Umgebung für alle Kinder zu gewährleisten.

 

Die ersten 41 Artikel: Überleben, Entwicklung, Schutz und Beteiligung

 

1. Artikel: Definition des Kindes Jedes Kind unter 18 Jahren hat das Recht auf die in der Konvention festgelegten Rechte.

2. Artikel: Keine Diskriminierung Alle Kinder haben Anspruch auf die in der Konvention festgelegten Rechte, unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Vermögen, Behinderung, Geburt oder anderem Status.

3. Artikel: Wohl des Kindes Das Wohl des Kindes ist bei allen Massnahmen, die es betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Die Eltern oder der gesetzliche Vormund haben die primäre Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung des Kindes.

4. Artikel: Umsetzung der Kinderrechte Die Regierungen sollen alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die in dieser Konvention anerkannten Rechte zu verwirklichen.

5. Artikel: Elterliche Lenkung und Anleitung Die Eltern oder der gesetzliche Vormund haben das Recht, die Art der Erziehung ihres Kindes zu wählen, die den in der Konvention anerkannten Rechten entspricht.

6. Artikel: Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung Jedes Kind hat von Geburt an das Recht auf Leben und Entwicklung. Die Regierungen sollen das Überleben und die Entwicklung des Kindes sicherstellen.

7. Artikel: Name und Staatsangehörigkeit Das Kind hat das Recht, unverzüglich nach der Geburt eingetragen zu werden und das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

8. Artikel: Wahrung der Identität Das Kind hat das Recht, seine Identität zu bewahren, einschliesslich der Staatsangehörigkeit, des Namens und der familiären Beziehungen.

9. Artikel: Trennung von Eltern Kinder sollen nicht widerrechtlich von ihren Eltern getrennt werden, es sei denn, dies ist im besten Interesse des Kindes.

10. Artikel: Familienzusammenführung Familienzusammenführung sollte ermöglicht werden, es sei denn, dies ist im besten Interesse des Kindes.

11. Artikel: Entführung und rechtswidrige Verbringung ins Ausland Die rechtswidrige Verbringung oder das Zurückhalten von Kindern durch einen Elternteil oder Dritte ist rechtswidrig. Die Vertragsstaaten sollen Massnahmen ergreifen, um solche Entführungen zu verhindern und zurückzuführen.

12. Artikel: Meinung des Kindes Das Kind hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, frei seine Meinung zu äussern. Diese Meinung soll angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes berücksichtigt werden.

13. Artikel: Meinungsfreiheit Das Kind hat das Recht auf Meinungsfreiheit, und es soll das Recht haben, Informationen unterschiedlicher Art zu suchen, zu empfangen und weiterzugeben, sofern dies nicht gegen die Rechte anderer verstösst.

14. Artikel: Religions- und Gewissensfreiheit Das Kind hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Ausübung dieses Rechts darf nur in den Grenzen der elterlichen Lenkung und Anleitung erfolgen.

15. Artikel: Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit Das Kind hat das Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, sofern dies nicht gegen die Interessen anderer verstösst.

16. Artikel: Schutz der Privatsphäre Das Kind hat das Recht auf Schutz vor rechtswidriger Einmischung in seine Privatsphäre, Familie, Wohnung und Korrespondenz.

17. Artikel: Zugang zu Informationen aus den Medien Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass das Kind Zugang zu Informationen aus verschiedenen Quellen hat, insbesondere solchen, die die Förderung seines sozialen, ethischen und kulturellen Wohlbefindens unterstützen.

18. Artikel: Verantwortung der Eltern; gemeinsame Verantwortung von Eltern und Gesellschaft Beide Elternteile haben gemeinsam die primäre Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung des Kindes. Die Vertragsstaaten sollen den Eltern die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung dieser Verantwortung bieten.

19. Artikel: Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung Das Kind hat das Recht auf Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, Misshandlung oder Vernachlässigung durch die Eltern oder andere Personen, die für das Kind verantwortlich sind.

20. Artikel: Schutz von Kindern ohne elterliche Sorge Ein Kind, das vorübergehend oder dauerhaft aus seiner Familie entfernt wird, hat Anspruch auf angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe.

21. Artikel: Annahme Die Annahme soll nur im besten Interesse des Kindes erfolgen. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass bei der Annahme die Herkunft des Kindes, die Wahrung seiner Identität und die Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern angemessen berücksichtigt werden.

22. Artikel: Kinder in Flüchtlingssituationen Ein Kind, das als Flüchtling anerkannt wird, hat Anspruch auf die in der Konvention festgelegten Rechte ohne Diskriminierung.

23. Artikel: Behinderte Kinder Kinder mit Behinderungen haben das Recht auf ein erfülltes und anständiges Leben, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse. Sie sollen eine effektive Teilnahme an der Gesellschaft geniessen können.

24. Artikel: Gesundheit und Gesundheitsdienste Das Kind hat das Recht auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit sowie auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Informationen.

25. Artikel: Überprüfung der Platzierung in Pflegeeinrichtungen Kinder, die in Einrichtungen untergebracht sind, haben das Recht auf regelmässige Überprüfung ihrer Situation.

26. Artikel: Soziale Fürsorge Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf soziale Fürsorge an und bemühen sich, sicherzustellen, dass Kinder, die solche Hilfe benötigen, sie erhalten.

27. Artikel: Angemessener Lebensstandard Das Kind hat das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, um seine körperliche, geistige, moralische und soziale Entwicklung zu gewährleisten.

28. Artikel: Recht auf Bildung Das Kind hat das Recht auf Bildung, und die Vertragsstaaten sollen den Zugang zu Grundschulbildung gewährleisten.

29. Artikel: Ziel der Bildung Die Bildung des Kindes soll auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Förderung von Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern abzielen.

30. Artikel: Kinder indigener Völker Kinder indigener Völker haben das Recht, ihre eigene Kultur, Religion und Sprache zu bewahren.

31. Artikel: Freizeit, Spiel und kulturelle Aktivitäten Das Kind hat das Recht auf Freizeit, Spiel und Teilnahme an kulturellen und künstlerischen Aktivitäten.

32. Artikel: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung Das Kind hat das Recht, vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor gefährlicher Arbeit geschützt zu werden.

33. Artikel: Schutz vor Drogenmissbrauch Das Kind soll vor dem unsachgemässen Gebrauch von Suchtstoffen und vor der Teilnahme an der Produktion von Drogen geschützt werden.

34. Artikel: Schutz vor sexueller Ausbeutung Das Kind soll vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch geschützt werden.

35. Artikel: Schutz vor Entführung und Verkauf Das Kind soll vor allen Formen von Entführung und Verkauf geschützt werden.

36. Artikel: Andere Formen der Ausbeutung Das Kind soll vor allen anderen Formen der Ausbeutung geschützt werden, die schädlich für seine Entwicklung sein könnten.

37. Artikel: Freiheitsentzug und Inhaftierung Die Freiheitsentziehung von Kindern soll nur als letzte Massnahme und für die kürzest mögliche Zeit erfolgen.

38. Artikel: Kinder in bewaffneten Konflikten Kinder unter 15 Jahren sollen nicht an direkten Feindseligkeiten teilnehmen. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass der Schutz und die Versorgung von Kindern in bewaffneten Konflikten gewährleistet sind.

39. Artikel: Rehabilitation von Opfern Die Vertragsstaaten sollen für die psychologische Erholung und soziale Wiedereingliederung von Kindern sorgen, die Opfer von Folter, Misshandlung oder Ausbeutung waren.

40. Artikel: Strafmündigkeit und Strafrechtssystem Kinder, die des Gesetzesverstosses beschuldigt werden, haben das Recht auf eine faire Behandlung in einem Strafrechtssystem, das ihren Bedürfnissen und ihrem Alter entspricht.

41. Artikel: Sammeln und Verbreitung von Informationen Die Vertragsstaaten sollen Informationen über die Umsetzung der Konvention sammeln und verbreiten, um das Bewusstsein für die Kinderrechte zu fördern.

Die Artikel 42 bis 54: Die Umsetzung der Konvention

Die restlichen Artikel der Konvention befassen sich mit der Umsetzung und Überwachung der Kinderrechte. Artikel 42 bis 45 legen einen Ausschuss für die Rechte des Kindes fest, der die Umsetzung der Konvention überwacht. Artikel 46 bis 54 beschreiben die Verfahren zur Ratifizierung, Reservierung und Änderung der Konvention.

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Online-Redaktorin, Miss Moneypenny. 
luisa.schmidt@missmoneypenny.ch

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