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Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Die Altersvorsorge ist für viele Menschen in der Schweiz ein wichtiges Thema. Um die private Vorsorge zu stärken, gibt es neu die Möglichkeit, bestimmte Beitragslücken in der Säule 3a später nachzuzahlen, wenn in einem früheren Jahr nicht der volle Betrag einbezahlt werden konnte.

Das klingt zunächst sehr attraktiv und ist in Vorsorgekreisen aktuell eines der Topthemen. Denn solche nachträglichen Einzahlungen können – wie die normalen 3a-Beiträge – vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dadurch lässt sich nicht nur mehr Kapital für’s Alter ansparen, sondern oft auch Steuern sparen. Doch diese neue Möglichkeit trägt so einige Stolper­fallen in sich. 

Was ist die Säule 3a überhaupt? 


Die Säule 3a gehört zur freiwilligen privaten Vorsorge. Wer dort Geld einzahlt, spart gezielt für das Alter. Der Staat fördert diese Vorsorge steuerlich: Einzahlungen dürfen vom Einkommen abgezogen werden und das angesparte Guthaben wird bis zum Bezug weder als Einkommen noch als Vermögen besteuert.

  • Damit die Säule 3a nicht bloss als Steuersparmodell genutzt wird, sind die Einzahlungen pro Jahr begrenzt.
    Im Jahr 2026 gilt:
  • Wer einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann maximal 7258 Franken einzahlen. 

Wer keine Pensionskasse hat, zum Beispiel viele Selbstständigerwerbende, kann bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens einzahlen, höchstens aber 36 288 Franken. 

Die Idee hinter den nachträglichen Einkäufen 


Nicht alle Menschen können jedes Jahr den Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen. Das kann viele Gründe haben: Ausbildung, Familienphase, Teilzeitarbeit, Start in die Selbstständigkeit oder schlicht fehlende finanzielle Mittel.

Genau hier setzt die neue Regelung teilweise an. Sie soll es ermöglichen, solche verpassten Einzahlungen später nachzuholen. So können Vorsorgelücken geschlossen werden, wenn sich die finanzielle Situation verbessert hat. Neu sind nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a grundsätzlich möglich, allerdings gelten dafür mehrere Bedingungen.

Es können nur Lücken ab 2025 nachgeholt werden 


Entscheidend ist: Es können nur Lücken berücksichtigt werden, die ab dem Jahr 2025 entstehen respektive entstanden sind. Das bedeutet: 

  • Lücken aus den Jahren vor 2025 können nicht nachträglich eingekauft werden.
  • Der erste, nachträgliche Einkauf ist deshalb frühestens ab 2026 möglich, und zwar für eine Lücke aus dem Jahr 2025.
  • Zwar dürfen grundsätzlich Lücken aus den zehn vorangehenden Jahren geschlossen werden, aber eben nur, wenn diese Lücken ab 2025 entstanden sind. 

Nur wer in einem Jahr überhaupt einzahlen durfte, kann später eine Lücke schliessen. Ein nachträglicher Einkauf ist nur für Jahre möglich, in denen die betroffene Person überhaupt berechtigt gewesen wäre, in die Säule 3a einzuzahlen. Dafür braucht es ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz. Wer also in einem bestimmten Jahr gar kein solches Einkommen hatte, kann für dieses Jahr später keine 3a-Lücke geltend machen.


Ein Beispiel

Eine Person arbeitet wegen Kinderbetreuung während zwei Jahren nicht, erzielt in dieser Zeit kein AHV-pflichtiges Einkommen und kann auch nicht in die Säule 3a einzahlen. Dann entsteht in diesen Jahren im Sinne der neuen Regelung keine einkaufbare Lücke. Wichtig: Auch im Jahr des Einkaufs selbst muss wieder ein AHV-pflichtiges Einkommen vorhanden sein.


Zuerst muss der normale Jahresbeitrag vollständig bezahlt werden 


Wer eine alte Lücke nachholen will, muss im betreffenden Jahr zuerst den ordentlichen Maximalbeitrag in die Säule 3a einzahlen. Erst danach ist ein zusätzlicher Einkauf für frühere Jahre möglich; das ist eine zentrale Bedingung. Wer also im laufenden Jahr den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann nicht einfach stattdessen eine alte Lücke schliessen. 

Pro Jahr darf höchstens ein zusätzlicher Betrag in Höhe des sogenannten kleinen Beitrags einbezahlt werden. Im Jahr 2026 sind das 7258 Franken. Das bedeutet, dass berechtigte Personen im gleichen Jahr maximal den ordentlichen Beitrag plus einen zusätzlichen Einkauf in gleicher Höhe nachkaufen können.

Keine Einkäufe mehr nach Beginn des Bezugs 


Sobald Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen werden, sind keine nachträglichen Einkäufe mehr erlaubt. Wer also bereits mit dem Bezug von 3a-Geldern beginnt, verliert die Möglichkeit für spätere Nachzahlungen. Das ist besonders relevant, weil 3a-Gelder bekanntlich schon vor dem ordentlichen Rentenalter bezogen werden können.

Warum die neue Regelung nicht nur Vorteile bringt 


Die neue Möglichkeit klingt auf den ersten Blick sehr attraktiv. In der Praxis ist sie aber mit einigen Hürden verbunden. Zum einen sind die Regeln verhältnismässig kompliziert: Wer einen nachträglichen Einkauf machen will, muss genau nachweisen können: 

  • in welchen Jahren überhaupt eine einkaufbare Lücke entstanden ist,
  • ob damals ein AHV-pflichtiges Einkommen vorlag,
  • ob im Einkaufsjahr zuerst der ordentliche Maximalbeitrag vollständig bezahlt wurde. 

Zum anderen entstehen einkaufbare Lücken überhaupt erst seit 2025. Es geht also nicht darum, alte Versäumnisse aus früheren Jahren umfassend aufzuholen, sondern nur um neue Lücken ab 2025. 

Hinzu kommt ein praktisches Problem: Wer den ordentlichen 3a-Beitrag zum Beispiel monatlich per Dauerauftrag einzahlt, muss gegen Jahresende genau prüfen, ob zusätzlich noch ein Einkauf für frühere Jahre sinnvoll und finanziell möglich ist. Denn der ordentliche Jahresbeitrag muss zuerst voll einbezahlt sein. 

Und wer mehr als eine Säule 3a führt, muss sich mit folgender Frage beschäftigen: In welche Säule 3a leiste ich diesen nachträglichen Einkauf überhaupt?

Für wen ist die Regelung besonders interessant? 


Die neue Möglichkeit dürfte vor allem für Personen interessant sein, die in einzelnen Jahren den Maximalbetrag nicht einzahlen können, später aber wieder mehr finanziellen Spielraum haben.  

Gleichzeitig zeigt sich aber auch: In der Praxis profitieren eher Personen mit genügend Einkommen und Liquidität. Denn wer bereits Mühe hat, den normalen Jahresbeitrag zu leisten, wird oft kaum zusätzlich Geld für einen nachträglichen Einkauf aufbringen können.

Fazit 

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a sind seit 2025 grundsätzlich möglich. Sie bieten eine neue Chance, Vorsorgelücken zu schliessen und dabei steuerlich zu profitieren.  

Damit ist die Neuerung zwar interessant, aber nicht ganz einfach umzusetzen, denn wer davon profitieren möchte, sollte die eigene Situation sorgfältig prüfen und längerfristig planen. Gerade bei mehreren Lücken oder bei steuerlichen Überlegungen kann eine individuelle Beratung sinnvoll sein.

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Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, ­Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur. bedra.ch

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