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Beitragslücken vermeiden

Es gibt zahlreiche Gründe, die Erwerbstätigkeit vorübergehend zu unterbrechen – sei es für eine Auszeit, einen Auslandaufenthalt oder die Betreuung von Kindern. Solche Pausen können aber in der 1. Säule Beitragslücken verursachen. Es gibt Möglichkeiten, diese zu vermeiden. Auch in der 2. Säule lassen sich Versorgungslücken durch vorausschauende Planung reduzieren. 

Eine sogenannte Vollrente der AHV oder IV wird nur dann aus­gerichtet, wenn eine Person alle für ihren Jahrgang möglichen ­Beitragsjahre vorweisen kann. Das bedeutet, dass von Januar des 21. Altersjahres bis Dezember des Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalls immer Beiträge geleistet wurden. Andernfalls erfolgt eine anteilsmässige Kürzung und es wird eine Teilrente gewährt. 

Eine sogenannte Vollrente der AHV oder IV wird nur dann aus­gerichtet, wenn eine Person alle für ihren Jahrgang möglichen ­Beitragsjahre vorweisen kann. Das bedeutet, dass von Januar des 21. Altersjahres bis Dezember des Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalls immer Beiträge geleistet wurden. Andernfalls erfolgt eine anteilsmässige Kürzung und es wird eine Teilrente gewährt. 

Mit Beiträgen, die zwischen dem 18. und 20. Altersjahr entrichtet wurden und die als Jugendjahre bezeichnet werden, können die ältesten Beitragslücken geschlossen werden. In der 1. Säule besteht hingegen keine Möglichkeit, weitere Beitragslücken durch zusätzliche Einkäufe auszugleichen. 

Beitragslücken vermeiden bei Erwerbsunterbruch 

Wer die Erwerbstätigkeit für mehr als ein halbes Jahr unterbricht, beispielsweise für Reisen, eine Babypause oder Weiterbildung, sollte die Beitragspflicht bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort ­prüfen. Entscheidend ist, ob im angebrochenen Jahr ausreichend Beiträge entrichtet wurden, damit dieses Jahr als Beitragsjahr anerkannt wird, oder ob zusätzliche Nichterwerbstätigen-Beiträge zu leisten sind. 

Beispiel: Ein Ehepaar wird Eltern. Der Ehemann arbeitet weiterhin, währenddessen die Ehefrau sich für einige Jahre aus dem Erwerbsleben zurückzieht und sich um das Kind kümmert. Wenn der Ehemann aus seinem Erwerb mindestens 1060 Franken an AHV-Beiträgen pro Jahr entrichtet, ist die Ehefrau über seine Beitragszahlung mitversichert, muss ihrerseits keine Beiträge als Nichterwerbstätige begleichen und wird keine Beitragslücken haben.  

Ab einem Vermögen (inklusive Renten- oder Alimenteneinkommen multipliziert mit 20) von über 350 000 Franken steigt der jährliche Beitrag für Nichterwerbstätige deutlich über den Mindestbetrag von 530 Franken. Zudem sollten Versicherungsfragen, wie beispielsweise eine mögliche Verlängerung der Unfallversicherung durch eine Abredeversicherung, bedacht werden.

Ehepaare mit Altersunterschied 

Beiträge sind grundsätzlich bis zum Referenzalter zu entrichten. Eine jüngere, nicht erwerbstätige Ehepartnerin oder ein jüngerer nicht erwerbstätiger Ehepartner ist so lange beitragspflichtig, bis sie oder er dieses Alter erreicht. Ist also der eine, bis dato erwerbstätige Ehepartner bereits im Referenzalter und der jüngere nicht erwerbstätig, muss der jüngere sich bei der Ausgleichskasse seines Wohnkantons anmelden und dementsprechend AHV-Beiträge ­leisten. Ist hingegen der Ehepartner im Referenzalter weiterhin erwerbstätig, muss dessen Jahreseinkommen bei mindestens 27 000 Franken liegen, damit der jüngere, nicht erwerbstätige Ehepartner beitragsfrei mitversichert ist. 

Beitragspflicht bei Wohnsitz im Ausland 

Nicht erwerbstätige Ehepartner sind nur dann automatisch beitragsfrei mitversichert, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Wird der erwerbstätige Ehepartner ins Ausland entsandt, bleibt er versichert; der nicht erwerbstätige Partner hingegen nicht.  

Es besteht die Möglichkeit, der Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen, dass die Versicherung fortgeführt werden soll. Mit einem solchen Beitritt bleibt die Versicherung bestehen. In der Regel erfolgt das beitragsfrei, sofern der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag (derzeit 1060 Franken jährlich) entrichtet. 

Beitragspflicht bei Zuzug in die Schweiz 

Wer sich in der Schweiz niederlässt und hier arbeitet, ist zur Zahlung von AHV-Beiträgen verpflichtet. Wenn also beispielsweise eine 35 Jahre alte Person aus dem Ausland in die Schweiz zieht und hier arbeitet, wird sie zwangsläufig in der AHV nicht mehr auf die volle Beitragsdauer kommen. Wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt ins Referenzalter eintritt, erhält sie demnach eine Teilrente. Sie hat zudem keine Möglichkeit, die eigentlich «fehlenden» Beitragsjahre vor ihrem Zuzug in die Schweiz einzukaufen. 

Lücken in der Pensionskasse 

Alle AHV-versicherten Arbeitnehmenden sind ab dem 1. Januar des 18. Altersjahres versicherungspflichtig, sofern ihr Jahreslohn mindestens 22 680 Franken beträgt. Versichert werden dabei Löhne bis maximal 90 720 Franken. Das Reglement einer Pensionskasse kann jedoch über diese gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen und bessere Konditionen im Rahmen des Überobligatoriums bieten. 

In den meisten Pensionskassen basiert das Alterssparen auf dem sogenannten Beitragsprimat. Das heisst, dass sich die Höhe der Altersleistung sich aus dem angesparten Altersguthaben zusammensetzt und nicht aus einem Prozentsatz des zuletzt versicherten Einkommens. Unter Umständen können in der Pensionskasse mit freiwilligen, weiteren Einzahlungen sogenannte persönliche Einkäufe vorgenommen werden. Dieses Einkaufspotenzial ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Altersguthaben, das bei den aktuellen Konditionen hätte angespart werden können und dem tatsächlich vorhandenen Guthaben. Es wird entweder direkt im Vorsorgeausweis ausgewiesen oder kann bei der Pensionskasse erfragt und berechnet werden. 

Falls finanzielle Mittel für einen Einkauf verfügbar sind, sollte geprüft werden, ob dieser auch sinnvoll ist. Dabei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle: 

  • Persönliche Lebensumstände, namentlich der Zivilstand und ein möglicher Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. 
  • Finanzielle Lage der Pensionskasse, welche die Leistungsfähigkeit und die Stabilität der Kasse widerspiegelt. 
  • Regelungen zur Rückgewähr, was bedeutet, dass nicht bezogenes Alterskapital im Todesfall an die Erben zurückgezahlt wird, was im Reglement der Pensionskasse definiert ist. 

Fazit 

Eine lückenlose Vorsorge erfordert sorgfältige Planung und insbesondere eine regelmässige Überprüfung der eigenen Beiträge. Bei längeren Erwerbsunterbrüchen oder Auslandsaufenthalten ist es enorm wichtig, frühzeitig Massnahmen zu ergreifen. Die Kombination aus Beiträgen in der ersten und 2. Säule sowie ergänzenden Massnahmen in der 3. Säule kann einen umfassenden Schutz bieten und Risiken durch Vorsorgelücken minimieren.

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Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, ­Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur. bedra.ch

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