Recht

Sturm-frei?

Naturkatastrophen kommen auch in der Schweiz vor. Sie können dazu führen, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle nicht mehr aufsuchen können. Was passiert im Fall von Naturkatastrophen mit den vertraglichen Hauptpflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern? 

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer, der ungerechtfertigterweise nicht zur Arbeit erscheint – etwa, weil er verschlafen hat oder «blau» macht – die Zeit seiner Absenz nachzuholen hat. Ist eine Kompensation nicht möglich, darf der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäss Art. 323a OR die geschuldete Arbeitsleistung vom Lohn abziehen oder mit einer Gegenforderung verrechnen. 
Bei Naturkatastrophen liegen die Dinge aber ein wenig anders. Naturkatastrophen sind Ereignisse höherer Gewalt, welche die Arbeitsleistung unmöglich werden lassen und die niemand zu verschulden hat. Hier gilt grundsätzlich Art. 119 OR. Dieser sieht für zweiseitige Verträge vor, dass – soweit die Leistung des Schuldners durch Umstände, die er nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist – die Forderung als erloschen gilt (Abs. 1). Im Gegensatz zur verschuldeten Nichtleistung muss hier der Arbeitnehmer die verpasste Arbeitszeit also nicht nachholen. Er begeht auch keine Vertragsverletzung.

Gleichzeitig entfällt aber gemäss Abs. 2 auch die noch nicht erfüllte Gegenleistung: Der Arbeitgeber ist nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Für die Zeit des Bestehens des objektiven Leistungshindernisses sind also beide Parteien von ihren vertraglichen Hauptpflichten entbunden. Wenn ein Arbeitnehmer folglich mit einem Tag Verspätung aus den Ferien zurückreisen muss, weil aufgrund eines Vulkanausbruchs zeitweise keine Flüge mehr starten konnten, wenn eine Arbeitnehmerin zwei Tage nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, weil die Strassen aufgrund von Überschwemmungen unbefahrbar sind, oder wenn ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben und auf seine Kinder aufpassen muss, weil die Kinderkrippe aufgrund von Steinrutschgefahr vorübergehend geschlossen wurde, so gilt, dass der Arbeitnehmer zwar von der Arbeitsstätte fernbleiben darf, er aber auch keinen Lohn erhält. In der Praxis werden in diesem Fall meistens Ferientage verrechnet. 

Vom Grundsatz «ohne Arbeit keinen Lohn» gibt es aber Ausnahmen, auf die sich ein Arbeitnehmer im Falle einer Naturkatastrophe unter Umständen berufen kann. 

Lohnfortzahlungspflicht

Ungeachtet der vorgenannten Regelung trifft den Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen dennoch eine Lohnfortzahlungspflicht, obwohl der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für den Fall, dass letzterer aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, diesem für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im Folgenden soll kurz auf die wichtigsten Voraussetzungen eingegangen werden: 

Individuelle Gründe

Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitnehmers ist nur denkbar bei Hinderungsgründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Beispielhaft verweist Art. 324a Abs. 1 OR auf die Szenarien, in denen der Arbeitnehmer erkrankt ist, einen Unfall erlitten, eine gesetzliche Pflicht (wie etwa Militär- oder Zivildienst) zu erfüllen oder ein öffentliches Amt (wie etwa der Dienst bei der Pflichtfeuerwehr oder die Ausübung eines parlamentarischen Mandats) auszuüben hat. All diese Umstände nehmen den Arbeitnehmer individuell in Anspruch und wirken sich unmittelbar hindernd auf seine Arbeitskraft aus. 

Im Gegensatz zu den eben genannten Beispielen betrifft eine durch eine Naturkatastrophe ausgelöste Verkehrsblockade den Arbeitnehmer in der Regel nicht individuell. Nun sind aber in Katastrophenfällen Konstellationen denkbar, in denen der Arbeitnehmer speziell betroffen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Haus des Arbeitnehmers durch eine Lawine oder Überschwemmungen in Mitleidenschaft gezogen wurde und ihn Aufräumarbeiten an der Leistung seiner vertraglichen Arbeit «hindern» (siehe Art. 324a Abs. 1 OR). In einem anderen Fall war ein Gebiet in Italien, in dem Verwandte des Arbeitnehmers wohnten, von einem Erdbeben heimgesucht worden.

Weil der Arbeitnehmer seine Angehörigen telefonisch nicht erreichen konnte und deshalb nicht wusste, ob und wie stark sie vom Erdbeben betroffen waren, reiste er nach Italien. Da er sie dort glücklicherweise unverletzt vorfand, machte er sich umgehend wieder auf den Rückweg, wobei sich die Heimfahrt aufgrund von starken Schneefällen um einen Tag verlängerte. Das Zürcher Arbeitsgericht urteilte, dass die Ungewissheit darüber, ob die Verwandten vom Erdbeben betroffen waren, einen subjektiven Verhinderungsgrund bilde, währenddessen die durch starken Schneefall ausgelösten schlechten Verkehrsverhältnisse lediglich einen objektiven Verhinderungsgrund darstellten. Der Arbeitgeber wurde deshalb nur für den ersten Teil der Absenz des Arbeitnehmers zur Lohnfortzahlung verpflichtet. 

Weitere Voraussetzungen

Neben der formalen Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde, verlangt Art. 3234a Abs. 1 OR auch, dass das sich Leistungshindernis unverschuldet verwirklicht haben muss. Bei Naturkatastrophen tritt die Schuldfrage jedoch in den Hintergrund, da Naturkatastrophen gemäss Definition des Bundesgerichts ja eben aussergewöhnliche Ereignisse darstellen, mit denen «nicht gerechnet werden muss» (BGE 100 II 134, E. 5). In seltenen Fällen kann aber auch bei Naturkatastrophen die Schuldfrage auftauchen – so etwa dann, wenn sich ein Arbeitnehmer trotz grosser Lawinengefahr auf eine Skitour begibt und daraufhin in eine Lawine gerät. 

Annahmeverzug des Arbeitgebers 

Durch Naturkatastrophen geraten natürlich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber in Not. So können aufgrund von Überschwemmungen oder Erdbeben Maschinen Schaden erleiden und Waren zerstört werden. Oder Material kann nicht geliefert werden oder den Arbeitnehmern ist die Zufahrt zum Betrieb versperrt. Aufgrund der global verflochtenen Wirtschaftsbeziehungen kann sich zudem eine Naturkatastrophe fernab vom Ort ihres Ereignens noch auswirken.

Im Arbeitsrecht gilt Art. 324 Abs. 1 OR, der bestimmt, dass der Arbeitgeber im Falle eines verschuldeten Annahmeverzugs zur Entrichtung des Lohns verpflichtet bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet wäre. Unter Umständen kann der Arbeitgeber allerdings mit den Arbeitnehmern eine Kurzarbeitsvereinbarung abschliessen, gemäss der die Arbeit vorübergehend reduziert oder gar eingestellt und der vom Arbeitgeber zu entrichtende Lohn entsprechend reduziert wird.

Naturkatastrophen stellen für die betroffenen Personen und auch für die Wirtschaft Grossschadensereignisse dar. Im Bereich des Arbeitsrechts sieht das Gesetz eine Risikoaufteilung im Zusammenhang mit den aus einem Naturereignis resultierenden Schäden vor: Während der Arbeitnehmer (in der Regel) das Wegrisiko trägt, hat der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen. 
 

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Nicolas Facincani, lic.iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner und berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. vfs-partner.ch

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