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Sozialversicherungs­leistungen im Todesfall

Trauerbewältigungsphase und diverse administrative Aufgaben: Stirbt eine Person, kommt auf die Hinterbliebenen einiges zu. Und es stellt sich die Frage, welche Leistungen diese von den Sozialversicherungen erhalten.

Im Sozialversicherungssystem der Schweiz sind diverse «soziale Risiken» abgedeckt. So werden auch beim Tod einer versicherten Person entsprechende Leistungen an ­Hinterbliebene umstandsbedingt fällig. Nicht jeder Todesfall löst Hinterlassenenleistungen aus und nicht alle Hinterbliebenen erhalten Rentenleistungen. So ist das Konkubinat im Sozialversicherungsrecht beispielsweise weitaus schlechtergestellt als die Ehe und das, obwohl diese Beziehungsform seit ­einigen Jahren zur Tagesordnung gehört.

Leistungen der AHV

Die AHV zählt im Gesetz Witwen, Witwer und Waisen als anspruchsberechtigte Hinterbliebene auf. Doch nicht jede Person, die aufgrund eines Todesfalls zur Witwe, zum Witwer oder zur Waise wird, erhält automatisch eine entsprechende Hinterlassenenrente.

Witwen erhalten eine Rente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten Kinder hatten. Das Alter der Kinder ist dabei unerheblich. Blieb die Ehe kinderlos, erhält sie nur dann eine entsprechende Rente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes mindestens 45 Jahre alt ist und 5 Jahre verheiratet war.

Waren Witwer bis im Oktober 2022 massiv schlechtergestellt als Witwen, gelten seither für sie die gleichen Voraussetzungen wie für Witwen, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihrer Gattin Kinder hatten. Ist die Ehe kinderlos geblieben, erhält der Witwer hingegen beim Tod seiner Ehefrau keine Rente.

Waisen erhalten beim Tod eines Elternteils eine Waisenrente. Diese wird ausbezahlt, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils jünger als 18 Jahre alt ist. Befindet es sich noch in Ausbildung, sei das in einer Lehre, im Gymnasium oder im Studium, wird die Waisenrente bis zum Ausbildungsabschluss ausgerichtet, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Knackpunkt Konkubinat: Die AHV kennt keinerlei Leistungen an hinterbliebene ­Konkubinatspartner. Deshalb wird dieser bei der AHV nicht als begünstigte Person bezeichnet, sollte es zum Todesfall kommen.

Leistungen der Unfallversicherung

Das Gesetz besagt, dass der überlebende Ehegatte und die Kinder beim Unfalltod der versicherten Person einen Anspruch auf ­Hinterlassenenleistungen haben.

Die Witwe erhält eine Rente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Waisenrente erheben können. Ist sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten älter als 45 Jahre oder besteht keine Unterhaltspflicht mehr gegenüber den Kindern, hat sie ebenfalls Anrecht auf eine Rente. Erfüllt sie hingegen keinen dieser Punkte, kann sie eine einmalige Witwenabfindung in Form einer Kapitalleistung erhalten, die sich nach der Ehedauer und der Höhe der entgangenen Witwenrente richtet.

Der Witwer hingegen erhält eine entsprechende Hinterlassenenrente, wenn er zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Waisenrente erheben können. Anders als bei Witwen erhält ein Witwer keine einmalige Kapitalleistung in Form einer Witwerabfindung, da diese ­Leistung im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Kinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres haben beim Tod des versicherten Elternteils Anspruch auf eine Waisenrente. Sind die Kinder noch in einer Ausbildung, wird diese bis zu deren Abschluss, aber längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausbezahlt.

Knackpunkt Konkubinat: Wie bei der AHV erhalten Konkubinatspartner auch keine Hinterlassenenrente des Unfallversicherers, wenn ihr Konkubinatspartner tödlich verunfallt. Das, weil das Unfallversicherungsgesetz ausschliesslich vom Ehegatten oder bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft vom eingetragenen Partner spricht.

Leistungen der Pensionskasse

Die Pensionskasse bezahlt im Todesfall eine Witwen- oder Witwerrente an den überlebenden Ehepartner, wenn dieser zum Zeitpunkt des Todes mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig ist oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Erfüllt der Ehepartner keine dieser Anspruchsvoraussetzungen, wird eine Abfindung in der Höhe von drei entgangenen Jahresrenten fällig. Viele Pensionskassen sehen in ihren Reglementen Bestimmungen vor, die den hinterbliebenen Ehepartner bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen besserstellen, als das Gesetz vorgibt.

Wie bereits bei den vorher genannten Waisenrenten haben Kinder beim Tod des versicherten Elternteils bis zur Vollendung des 18. Altersjahres Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse. Sind sie noch in einer Ausbildung, wird diese bis zum Abschluss ausbezahlt, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Knackpunkt Konkubinat: Wenn es das Reglement der Pensionskasse vorsieht, kann der Konkubinatspartner zu Lebzeiten bei der Pensionskasse als begünstigte Person eingetragen werden. So würden im Todesfall immerhin entsprechende Leistungen von der Pensionskasse ausbezahlt – entweder in Form einer Lebenspartnerrente oder als Todesfallkapital. Damit in einem solchen Fall der überlebende Konkubinatspartner überhaupt einen Leistungsanspruch begründen kann, muss er zwingend zu Lebzeiten bei der Pensionskasse als begünstigte Person gemeldet werden. Zudem ist vorgesehen, dass das Konkubinat zum Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre bestanden haben muss. Eines, das beispielsweise länger als 5 Jahre Bestand hatte und der Pensionskasse nicht schriftlich mitgeteilt wurde, lässt ­keinerlei Ansprüche auf Hinterlassenenleis­tungen für den überlebenden Konkubinatspartner zu.

Leistungen der 3. Säule

Wer vor einiger Zeit eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, tut gut daran zu prüfen, wer im Todesfall die versicherte Todesfallsumme erhält. Dasselbe gilt auch für Vorsorge­instrumente der Säule 3a wie etwa das Vorsorgekonto bei der Bank. Auch hier ist zu bedenken, dass im Konkubinat nicht automatisch der Konkubinatspartner Anspruch auf das bisher angesparte Vorsorgeguthaben erheben kann. Sollte der überlebende Konkubinatspartner im Todesfall Leistungen aus der 3. Säule erhalten, muss das unbedingt bei der Versicherung oder bei der Bank schriftlich hinterlegt werden. Dieser sehr wichtige Punkt ist deswegen besonders zu beachten, da in einem Konkubinat der überlebende Partner keinerlei Ansprüche auf Hinterlassenen­leistungen der AHV oder aber des Unfall­versicherers nach UVG erheben kann.

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Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, ­Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur. bedra.ch

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