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Mutterschaft  &  Sozialversicherungen

Ein positiver Schwangerschaftstest bedeutet einerseits Vorfreude, wirft aber andererseits auch viele Fragen auf: Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen bezüglich Mutterschaft und Sozialversicherungsleistungen.

Gebe ich nach der Geburt des Kindes meine Arbeit auf und widme mich vollkommen meiner neuen Aufgabe als Mutter? Oder möchte ich – vorerst reduziert – bald wieder ins Berufsleben einsteigen? Diese wichtigen Fragen stellen sich viele werdende Mütter. Je nachdem, welcher Entscheid gefällt wird, ergeben sich Folgefragen, die beantwortet werden müssen.

Vor der Geburt des Kindes

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann eine Frau zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes unter Umständen Mutterschafts­entschädigung beziehen. Diese Leistungsart setzt voraus, dass die Frau unmittelbar vor der Geburt:

• während mindestens neun Monaten obligatorisch in der AHV versichert ist,

• innerhalb dieses Zeitraums mindestens fünf Monate erwerbstätig war und

• zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende ist oder im Betrieb ihres Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeitet und dafür einen Lohn bezieht.

Besonders zu erwähnen ist, dass das Arbeitspensum keine Rolle spielt, um die entsprechende Entschädigung beziehen zu können. Ebenso ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt ungekündigt oder gekündigt ist und ob nach dem Mutterschaftsurlaub die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird.

Werdende Mütter, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes arbeitslos sind und entsprechende Taggelder beziehen, haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Dasselbe ist auch dann der Fall, wenn sie beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind und deswegen von einer Kranken- oder Unfallversicherung den Erwerbsausfall in Form von Taggeldern erhalten.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes angestellt, erfolgt die Anmeldung durch den Arbeitgeber. Selbständigerwerbende melden diesen Anspruch direkt bei der AHV-Ausgleichskasse an.

Nach der Geburt des Kindes

Die Mutterschaftsentschädigung wird grundsätzlich für maximal 98 Tage (= 14 Wochen) bezahlt. Sie wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens. Maximal werden aber CHF 196 pro Tag entschädigt. Hier ist besonders zu beachten, dass ein unbezahlter Urlaub, der vor der Geburt bezogen wurde, sich unvorteilhaft auf die Taggeldhöhe auswirkt. Dadurch sinkt nämlich das durchschnittliche vorgeburtliche Einkommen.

Während der Zeit des entschädigten Mutterschaftsurlaubs ist die Frau über den Unfallversicherer ihres Arbeitgebers weiterhin gegen Unfälle abgedeckt. Dasselbe gilt auch für die Pensionskassendeckung, die während des Mutterschaftsurlaubs weiterhin bestehen bleibt.

Zurück ins Arbeitsleben

Nochmals andere Fragen gilt es zu beantworten, wenn eine Frau nach dem Mutterschaftsurlaub zu ihrem Arbeitgeber zurückkehrt. Wird sie mit dem gleich hohen Arbeitspensum arbeiten oder kehrt sie mit einem geringeren Teilzeitpensum zurück?

Die Mutterschaftsentschädigung wird für 14 Wochen bezahlt. Kehrt eine Frau vor Ablauf der 14 Wochen aus ihrem Mutterschaftsurlaub an den Arbeitsplatz zurück, verfällt ihr Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Dabei ist es unerheblich, in welchem Pensum die Arbeit wieder aufgenommen wird. Nimmt also eine Frau beispielsweise ihre Arbeit zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes wieder auf und arbeitet für einen Tag pro Woche, so wird ab der Wiederaufnahme der Arbeit keine Mutterschaftsentschädigung mehr ausbezahlt.

Ist bei der Wiederaufnahme der Arbeit das Pensum sehr tief, kann das unter Umständen dazu führen, dass keine Deckung in der Pensionskasse mehr besteht. Laut Gesetz unterstehen Arbeitnehmende obligatorisch der Pensionskasse dann, wenn unter anderem ein Jahresverdienst von mindestens CHF 21 510 erzielt wird. Das Reglement einer Pensionskasse kann aber auch anderslautend sein.

Abhängig vom Pensum und der wöchentlichen Arbeitszeit gilt es zu beachten, ob ein vollumfänglicher Unfallschutz besteht oder nicht. Wer nämlich mehr als acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber erwerbstätig ist, ist sowohl gegen Berufs- als auch gegen Nichtberufsunfälle abgedeckt. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit unter acht Stunden, besteht lediglich der Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle.

Ein besonderes Augenmerk muss auf eine allenfalls bestehende Krankentaggeldversicherung gelegt werden, sofern der Arbeitgeber eine solche Versicherung abgeschlossen hat: Unter Umständen sind nämlich Teilzeitbeschäftigte über diese Krankentaggeldversicherung nicht (mehr) abgedeckt. Dies deswegen, weil die allgemeinen Vertragsbestimmungen (also das Kleingedruckte) der Krankentaggeldversicherung massgebend sind und dort definiert wird, wer in der betreffenden Police versichert ist und wer nicht.

Keine Rückkehr ins Arbeitsleben

Während der Zeit, in der die Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet wird, ist die Frau über den Unfallversicherer ihres bisherigen Arbeitgebers gegen Unfälle versichert. Für einen weiterführenden Versicherungsschutz muss sie erst gegen Ende der Bezugsdauer sorgen. War sie im Arbeitsverhältnis mehr als acht Stunden pro Woche beim betreffenden Arbeitgeber angestellt, so verfügt sie nach Ablauf der 98 Tage noch über eine sogenannte 31-tägige Nachdeckungsfrist, in der sie eine Abredeversicherung für maximal sechs Monate abschliessen kann. Anschliessend muss das Unfallrisiko unbedingt bei der Krankenkasse mitversichert werden.

Bestand vor der Geburt eine Deckung in der Pensionskasse und die Erwerbsarbeit wird nun nicht wieder aufgenommen, so muss das bisher angesparte Altersguthaben entweder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung überwiesen werden.

Nicht zu vergessen ist die AHV: Angenommen, die nun nicht mehr erwerbstätige Frau ist verheiratet und ihr Ehepartner ist weiterhin erwerbstätig, so muss sie sich grundsätzlich um die AHV-Beiträge keine Sorgen machen. Ihre Beiträge sind nämlich dann bezahlt, wenn der Ehepartner mindestens CHF 1006 pro Jahr an AHV-Beiträgen entrichtet. Anders ist es aber, wenn die nun nicht mehr erwerbstätige Frau nicht verheiratet ist: In einem solchen Fall muss sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse melden und Beiträge als Nichterwerbstätige einzahlen.

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Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, ­Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur. bedra.ch

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