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Freiwilliger Einsatz für den Sport?

In der Schweiz sind ehrenamtliche Tätigkeiten noch immer weit verbreitet. Wie unterstützt das Arbeitsrecht die Freiwilligenarbeit?

Grundsätzlich fällt ein freiwilliger Einsatz in Sportvereinen in die Freizeit und findet ausserhalb der Arbeitszeit statt. Dennoch finden sich im allgemeinen Arbeitsrecht Antworten zur Freiwilligenarbeit. So haben Arbeitnehmende unter 30 Jahren ein Anrecht auf unbezahlten Urlaub für freiwillige Jugendarbeit.

Ausserschulische Jugendarbeit

Gemäss Obligationenrecht (Art. 329e OR) müssen Arbeitgeber Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr jedes Kalenderjahr Jugendurlaub für bis zu insgesamt einer Arbeitswoche gewähren. Der Jugendurlaub kann für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung bezogen werden. Für den Bezug von Jugendurlaub spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmende noch in der Lehre ist oder nicht. Ziel der Regelung ist es, die persönliche und soziale Entfaltung sowie die ausserschulische Jugendarbeit zu fördern. Für einen solchen Bezug kommen folgende Tätigkeiten in Frage:

Leitende Tätigkeit

  • Durchführung, Vorbereitung und Organisation von Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabenden, Wochenendaktivitäten, Lagern und Kursen
  • Leiten einer Lager- und Kursgruppe

 

Betreuende Tätigkeit

  • Verantwortung für eine Lagerküche
  • Betreuung von Menschen mit Behinderung oder Animation in Jugendtreffs

 

Beratende Tätigkeit

  • Tätigkeit als J+S-Experte
  • Tätigkeit als Fachexperte, Ausbildner, Instruktor

 

Aus- und Weiterbildung

  • Wer an Kursen, Modulen, Seminaren, Tagungen oder Workshops teilnehmen will, darf den Jugendurlaub beziehen.

 

Vom Obligationenrecht wird nur die unentgeltliche Jugendarbeit unterstützt. Die Arbeitnehmenden haben während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch, wobei vertraglich vorteilhaftere Möglichkeiten zugunsten des Arbeitgebers zulässig und möglich sind. Eine Kündigung während der Abwesenheit wird durch beide Parteien als zulässig erachtet. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruchs zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

Während der Ferien

Hat ein Arbeitnehmer den Jugendurlaub für ein Dienstjahr bereits bezogen oder hat er das 30. Altersjahr erreicht, so muss er die freiwillige Tätigkeit in der Freizeit oder in den Ferien ausüben.

Jugendliche bis zum 20. Altersjahr dürfen sich fünf Wochen lang vom Berufsstress erholen. Jeder Arbeitnehmer hat nach dem 20. Lebensjahr Anspruch auf vier Wochen Ferien.

Das Obligationenrecht regelt den Zeitpunkt der Ferien in lediglich zwei Sätzen. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er muss jedoch soweit möglich auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern diese mit den Interessen des Betriebs vereinbar sind.

Im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme hat der Arbeitnehmer Anrecht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien und, soweit möglich, auf Zuteilung in einer für Ferien geeigneten Zeit. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Ferienfestsetzung anzuhören und soll auf dessen Wünsche möglichst Rücksicht nehmen, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Übergeht der Arbeitgeber bei der Festlegung der Ferien die Wünsche des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so überschreitet er sein Festsetzungsrecht. Als Beispiel dürfen etwa bei einem Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern die Ferien nicht überwiegend ausserhalb der Schulferien angeordnet werden. Ebenso wird davon ausgegangen, dass Arbeitnehmerinnen im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub Ferien anhängen dürfen, wenn sie diesen verlängern möchten. Kann der Arbeitnehmer nicht zum gewünschten Zeitpunkt Ferien beziehen, ist der Arbeitgeber allenfalls gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dazu angehalten, dem Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub zu gewähren. Zum Beispiel damit der Arbeitnehmer sein freiwilliges Engagement für einen Sportverein antreten kann.

Arbeitnehmende müssen aber in jedem Fall aus dringlichem und unvorhergesehenem betrieblichem Bedürfnis eine Änderung des Ferienzeitpunkts, in Ausnahmefällen sogar einen Rückruf aus den Ferien akzeptieren. In einem solchen Fall ist den Arbeitnehmenden der entstandene Schaden vom Arbeitgeber zu erstatten. Im Zusammenhang mit einem Trainingslager ist dies aber in jedem Fall unbefriedigend.

Nebentätigkeiten

Auch wenn die freiwillige Tätigkeit nicht während der Ferien, sondern vor allem am Abend erbracht wird, setzt das Arbeitsrecht einige Schranken, wobei diese im Rahmen des Homeoffice viel weniger eingehalten werden. Hier wird immer mehr festgestellt, dass Arbeitnehmende annehmen, sie könnten die Arbeitszeiten mehr oder weniger frei festlegen.

Problematisch ist es, wenn Arbeitnehmende von ihrer Nebentätigkeit übermüdet sind.

Der freiwillige Einsatz darf nur ausserhalb der Arbeitszeit erfolgen, welche entweder durch Vertrag oder Weisung des Arbeitgebers festgelegt wird. Einsätze im Sportverein des Sohnes jeweils um 17.00 abends sind somit nur zulässig, wenn es die betrieblichen Arbeitszeiten zulassen.

Des Weiteren ist die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers zu beachten. Im Vordergrund der Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Die Treuepflicht ist also in erster Linie eine Unterlassungspflicht.

In Bezug auf Nebentätigkeiten wird es als Verstoss gegen die Treuepflicht erachtet, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage ist, die volle Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen. Dies kann etwa problematisch sein, wenn ein Arbeitnehmer regelmässig nach Auswärtsspielen der Sportmannschaft, die er als Coach begleitet, übermüdet zur Arbeit erscheint. Oder wenn der Arbeitnehmer beispielsweise mehrmals die Woche frühmorgendliche Hockeytrainings leitet. Theoretisch können mit einem Arbeits­vertrag Trainereinsätze als unerwünschte (entgeltliche oder unentgeltliche) Nebentätigkeiten untersagt werden.

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Nicolas Facincani, lic.iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner und berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. vfs-partner.ch

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