Feiertage im Arbeitsrecht
Mit Ausnahme des 1. Augusts sind in der Schweiz Feiertage kantonal geregelt. Was bedeutet es arbeitsrechtlich, wenn Feiertage aufs Wochenende fallen, und wie steht es um den Anspruch auf Brückentage? Eine Auslegeordnung.
In der Schweiz gibt es verschiedene Kategorien von Feiertagen. An oberster Stelle der schweizerischen Feiertagsregelung steht der 1. August (Bundesfeiertag). An diesem gilt ein Arbeitsverbot – wobei das Arbeitsgesetz gewisse Ausnahmen vorsieht. Zudem handelt es sich bei diesem Feiertag aufgrund der entsprechenden Bestimmung in der Bundesverfassung um einen bezahlten Arbeitstag.
Sodann gibt es die kantonalen Feiertage. Die Kantone können gemäss Arbeitsgesetz bis zu acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. Die Kantone sind frei, religiöse (etwa den Dreikönigstag), patriotische oder politische Feiertage (etwa der 1. Mai) als Feiertag zu bestimmen. An diesen acht Feiertagen gilt für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, auch das Sonntagsarbeitsverbot. Beschäftigungen sind nur mit Bewilligungen erlaubt. Es sei denn, es liege eine allgemeine Ausnahme vor.
Lohnfortzahlungspflicht an Feiertagen
Weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz regelt die Lohnzahlungspflicht an arbeitsfreien kantonalen Feiertagen. In der Regel kommt Folgendes zur Anwendung: Arbeitnehmende im Jahres-, Monats- oder Wochenlohn werden ohne Lohnabzug entschädigt, da sie ihren Lohn ohne Rücksicht auf arbeitsfreie Tage erhalten. Anders sieht es bei Arbeitnehmenden mit Tag-, Stunden- und Akkordlohn aus. Hier ist primär auf die anwendbaren Bestimmungen in Einzel-, Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen abzustellen. Existieren solche nicht, kommt die Ortsüblichkeit zum Zug. Sofern auch diese nicht besteht beziehungsweise nicht nachweisbar ist, wird dem Arbeitnehmenden kein Lohn geschuldet. Es liegt hier aber auch kein Annahmeverzug durch den Arbeitgeber vor (Art. 324 OR), der einen Lohnanspruch begründen würde.
Die vorgehende Regelung kann sich insbesondere bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn negativ auswirken. Währenddem etwa ein Teilzeitangestellter mit einem Fixpensum von 20% und einem fixen Monatsgehalt, der immer montags arbeitet, für den Pfingstmontag seinen Lohn erhält, erhält derjenige, der im Stundenlohn angestellt ist, den Lohn für den arbeitsfreien Tag nicht, ausser es handle sich beim Feiertag um den 1. August. Aus diesem Grund wird etwa gefordert, dass bei Stundenlöhnern ein Feiertagszuschlag im Lohn zu gewähren sei: Bei 4 Wochen Ferien und insgesamt 9 Feiertagen wären 3,5% Feiertagsentschädigung dem Stundenlohn zuzuschlagen. Dies ist zum Teil auch in Gesamtarbeitsverträgen so vorgesehen.
Nachgewährung von Feiertagen
Was, wenn die Feiertage auf einen Sonntag fallen? Also auf einen Tag, an dem die Arbeitnehmer ohnehin frei hätten. Immer wieder kommt die Frage auf, ob in diesen Konstellationen der Feiertag nachgeholt werden könne. Dies ist aber nicht der Fall. Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, etwa einen Samstag oder einen Sonntag, besteht kein Anspruch auf zeitliche oder monetäre Kompensation, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder der anwendbare Gesamtarbeitsvertrag würde etwas Gegenteiliges vorsehen.
Anspruch auf Brückentage
Als Brückentage werden diejenigen Arbeitstage bezeichnet, welche zwischen die Feiertage und ein Wochenende fallen (so etwa der Freitag nach der Auffahrt). Ohne einen Bezug von Ferien an diesen Tagen müsste der Arbeitnehmer jeweils zur Arbeit erscheinen. Für viele Arbeitnehmer scheint es eine Selbstverständlichkeit, solche Brückentage freizunehmen. Doch das Arbeitsrecht setzt hier Schranken.
Der Zeitpunkt der Ferien wird durch den Arbeitgeber bestimmt.
Da es sich bei diesen Brückentagen um gewöhnliche Ferien handelt, kommen auch die diesbezüglichen Regelungen zum Zug. Der Zeitpunkt der Ferien wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber bestimmt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Ferienfestsetzung anzuhören und soll auf dessen Wünsche möglichst Rücksicht nehmen, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Übergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die Wünsche des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so überschreitet er sein Festsetzungsrecht. Stellt somit ein Arbeitnehmer ein Gesuch um Gutheissung eines Brückentages, so ist ihm dieser zwar in der Regel zu gewähren, aber nur, wenn dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Stellen etwa gleich alle Arbeitnehmer ein solches Gesuch, so muss der Arbeitgeber nicht alle bewilligen.
Feiertage während der Ferien
Oft fallen Feiertage auch in die Ferien. Dies trifft aufgrund der Sommerferien oft für den 1. August zu. Aber auch während der Weihnachtszeit fallen die Feiertage oft in die Ferien. In diesem Fall gilt, dass diejenigen Tage, welche gleichzeitig Ferien- und Feiertage sind, nicht als Ferientage zählen und der entsprechende Ferientag nachgewährt werden muss, ausser der Feiertag falle auf einen Sonntag. Nimmt also ein Arbeitnehmer vom 30. Juli bis am 5. August Ferien (1 Woche) und fällt der 1. August nicht auf einen Sonntag, werden hierfür nur vier und nicht fünf Ferientage angerechnet.
Gemäss Obligationenrecht müssen mindestens zwei Wochen Ferien im Jahr zusammenhängend genommen werden. Damit will man den medizinischen Erkenntnissen Rechnung tragen. Rhythmusänderung und Entspannungswirkung können sich nur in Ferien von mehrwöchiger Dauer richtig einstellen, dies nach einer Akklimatisationszeit, die bei zunehmendem Alter immer länger wird. Problematisch könnte dies sein, wenn die Ferien durch einen Feiertag unterbrochen werden und somit nicht mehr zwei Wochen am Stück bezogen werden.
Die Gerichtspraxis ist hier allerdings grosszügig. Die kantonale Gerichtpraxis lässt genügen, wenn der Arbeitnehmer während 14 aufeinander folgenden Tagen von der Arbeit befreit sei. Keine Rolle spielt es, ob es sich dabei um Sonn-, Fest- oder Arbeitstage handelt. So sind auch Betriebsferien über Weihnachten/Neujahr genügend, wenn diese 14 Tage dauern, bzw. 2 Wochen Sommerferien, welche den 1. August beinhalten.
Nicht anerkannte Feiertage
Das Arbeitsgesetz sieht explizit vor, dass Arbeitnehmer berechtigt sind, an anderen als von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Jedoch gelten diese rechtlich als gewöhnliche Werktage. Damit sich ein Arbeitnehmer auf diese Regelung berufen darf, muss es sich zuerst um einen religiösen Feiertag handeln. Dabei kann es sich um christliche Feiertage handeln, die von den Kantonen nicht einem Sonntag gleichgestellt sind, oder um Feiertage anderer Religionen, religiöser Gemeinschaften und Sekten. Somit sind auch nichtchristliche Feiertage von dieser Regelung erfasst.
Beruft sich ein Arbeitnehmer auf einen nicht kantonal anerkannten Feiertag und setzt an einem solchen Feiertag die Arbeit aus, hat er keinen Lohnanspruch, sofern die Abwesenheitszeit nicht ausgeglichen wird. Hier kommt die schweizerische Regel «ohne Arbeit kein Lohn» zur Anwendung, ausser der Arbeitnehmer würde hier Ferien beziehen.