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Was 2025 neu wird

Alle zwei Jahre werden die in den Sozialversicherungen relevanten Zahlen und Grenzwerte angepasst. Eine nächste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2025. Was ändert sich konkret und wie präsentieren sich diese Zahlen im kommenden Jahr?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Renten der AHV und der IV periodisch an die aktuellen Lohn- und Preisentwicklungen angepasst werden. Der Bundesrat bestimmt dabei, wie hoch diese Anpassung ausfallen wird – und wenn die AHV- und IV-Renten betraglich angepasst werden, hat das auf so manch andere Sozialversicherung ebenfalls gewisse Auswirkungen.

AHV- und IV-Renten steigen um knapp 2,9 Prozent

Stand heute beträgt die minimale AHV-Altersrente 1225 Franken und die maximale 2450 Franken. Vorausgesetzt ist, dass keine Beitragslücken bestehen. Ein pensioniertes Ehepaar erhält von der AHV im Referenzalter gemeinsam maximal 3675 Franken. Dieselben Rentenwerte liegen auch für die IV vor. Mit der Anpassung der Renten per 1. Januar 2025 präsentiert sich das Bild neu folgendermassen: Die minimale Altersrente wird auf 1260 Franken erhöht, die maximale Altersrente beträgt neu 2520 Franken und die sogenannte maximale Ehepaarrente wird neu bei 3780 Franken liegen.

Hilflosigkeit berechtigt zu zusätzlicher Leistung

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einem gewissen Grad hilflos und bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen sind, erhalten in Ergänzung zu ihrer AHV-Altersrente oder IV-Rente je nach Ausmass der Hilflosigkeit monatlich eine sogenannte Hilflosenentschädigung.

Dadurch, dass die AHV-Renten ansteigen und diese Kennzahlen als Berechnungsbasis für die Hilflosenentschädigungen gelten, werden auch dort die Beträge dementsprechend nach oben hin angepasst.

BVG-Kennzahlen ändern sich ebenfalls

Das sozialversicherungsrechtliche Thema der letzten Monate schlechthin war und ist das BVG. Da sich auch diese entsprechenden Grenzbeträge an den Kennzahlen der AHV orientieren, wird es auch hier Änderungen geben.

Bis dato liegt der Mindestjahreslohn für eine BVG-Unterstellung im Obligatorium bei 22.050 Franken. Diese sogenannte Eintrittsschwelle beträgt ab 1. Januar 2025 neu 22.680 Franken. Die obere Limite des Jahreslohns steigt dabei von aktuell 88.200 auf 90.720 Franken an, der sogenannte Koordinationsabzug erfährt ebenfalls eine Erhöhung von bisher 25.725 auf 26.460 Franken und der minimale versicherte BVG-Verdienst wird von 3675 auf 3780 Franken angepasst.

  2024 2025
Jahreslohn CHF 75.000 CHF 75.000
Koordinationsabzug CHF 25.725 CHF 26.460
BVG-versicherter Verdienst CHF 49.275 CHF 48.540


Die Maxima in der Säule 3a steigen an

Im laufenden Jahr können Personen, die erwerbstätig sind und einer Pensionskasse unterstellt sind, im Maximum 7056 Franken an die Säule 3a leisten. Erwerbstätige ohne Pensionskassenunterstellung, beispielsweise Selbständigerwerbende, dürfen aktuell 20 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 35.280 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen.

Da die prozentuale Erhöhung von knapp 2,9 Prozent auch auf eben diese beiden genannten Beträge zutrifft, wird der Maximalbetrag für Erwerbstätige mit Pensionskassenunterstellung ab 1. Januar 2025 bei 7258 Franken liegen. Erwerbstätige ohne Pen­sionskasse können weiterhin 20 Prozent ihres Einkommens einzahlen, maximal aber 36.288 Franken.

Ein kleiner (administrativer) Hinweis: Wer eine Säule 3a besitzt und diese mittels monatlichen Dauerauftrags finanziert, sollte diesen Dauerauftrag Anfang 2025 dementsprechend anpassen.

Mindestansätze für Familienzulagen werden angepasst

Nach über 15 Jahren werden die Mindestansätze für Familienzulagen per 1. Januar 2025 angepasst. Diese Anpassung hat im Gegensatz zu den anderen vorher genannten Anpassungen nichts mit der Erhöhung der AHV-Renten zu tun.

Die bundesrechtliche Mindestlösung sieht bei den Familienzulagen vor, dass Kinderzulagen mindestens bei 200 und Ausbildungszulagen bei mindestens 250 Franken liegen müssen. Per 1. Januar 2025 werden diese beiden Mindestansätze auf 215 (Kinderzulagen) respektive 268 Franken (Ausbildungszulagen) erhöht.

Die Besonderheit bei den Familienzulagen liegt darin, dass die Kantone ihrerseits die Kompetenz haben, höhere Ansätze vor­­­zu­sehen, was sehr viele seit geraumer Zeit auch umsetzen. Wie sich in den jeweiligen Kantonen diese Familienzulagen im Jahr 2025 betraglich darstellen und ob einzelne ihre bisherigen Ansätze ebenfalls erhöhen, war zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Artikels noch nicht bekannt. Klar ist jedoch, dass in den wenigen Kantonen, die die Mindestansätze der bundesrechtlichen Lösung anwenden, diese Zulagen per 1. Januar 2025 höher ausfallen werden.

Achtung: Das Referenzalter für Frauen steigt an

Mit der Annahme der Reform AHV21 (und ungeachtet der vor kurzem publik gewordenen finanziellen Fehlberechnungen in der AHV) ist der Jahrgang 1960 der letzte, mit dem sich Frauen im Jahr 2024 mit 64 Jahren in den wohlverdienten Ruhestand verabschieden können.

Die Regelungen der Reform AHV21 sehen bekanntlich unter anderem vor, dass das Referenzalter für Frauen an jenes der Männer angepasst wird. Diese Anpassung erfolgt dabei in mehreren Schritten und betrifft im Jahr 2025 erstmals Frauen mit Jahrgang 1961. Für sie wird das Referenzalter nicht mehr bei 64 Jahren liegen, sondern neu 64 Jahre und 3 Monate betragen.

Ein Beispiel: Eine Frau ist am 15. Oktober 1960 geboren. Sie wird ihr Referenzalter mit 64 Jahren erreichen und folglich ab 1. November 2024 Anspruch auf ihre AHV-Altersrente haben. Wäre diese Frau ein Jahr später zur Welt gekommen – also am 15. Oktober 1961 – so läge ihr Referenzalter bei 64 Jahren und 3 Monaten; oder anders ausgedrückt: Der Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente würde für sie ab 1. Februar 2026 bestehen.

Jährliches Übel namens «Krankenkassenprämien»

Nichts mit der Anpassung von irgendwelchen Sozialversicherungskennzahlen hat das alljährliche Schreckensgespenst namens «Krankenkassenprämie» zu tun. Wo in diesem Bereich die Herausforderungen und Problemstellungen liegen, ist bekannt.

Insbesondere werden jährlich im Spätsommer unterschiedliche Prognosen zu Prämienerhöhungen in den Medien herumgereicht. Diese Prognosen bewegen sich von plus fünf Prozent bis hin zu einer Steigerung im zweistelligen Prozentbereich. Dabei handelt es sich immer um eine Prognose über die durchschnittliche Prämienentwicklung.

Wie hoch diese Anpassungen aber effektiv ausfallen werden, wird sich in den kommenden Tagen und Wochen zeigen. Die Vermutung wird aber aller Voraussicht nach (leider) nicht ganz falsch sein, dass die neuen Krankenkassenprämien per 2025 teils massive Erhöhungen erfahren werden.

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Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, ­Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur. bedra.ch

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