Recht

Bilder aus dem Netz: Fallstricke vermeiden

Wer in Vorträgen und Präsentationen die Zuhörer nicht nur informieren, sondern auch überzeugen will, sollte neben Worten auch Bilder verwenden. Sie erzeugen die gewünschte Aufmerksamkeit. Doch wer einfach Material aus dem Netz verwendet, bewegt sich auf dünnem Eis.

Bei der effektvollen Gestaltung von Präsentationen werden nicht selten frei zugängliche Bilder aus dem Internet verwendet, ohne sich über rechtliche Fragen Gedanken zu machen. Aber aufgepasst! Dabei ist zu beachten, dass der Ersteller (Urheber) des Bilds (Werks), das heisst der Fotograf oder der Künstler, bestimmt, ob seine Bilder verwendet und veröffentlicht werden dürfen.

Auch andere Werke wie Texte, Musik, Filme u.ä. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres genutzt werden. Dagegen sind etwa Ideen und Konzepte nicht urheberrechtlich geschützt.

Neben den hier im Vordergrund stehenden urheberrechtlichen Überlegungen müssen Werke auch den übrigen gesetzlichen Bestimmungen genügen. Zu denken ist da etwa an das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb oder an strafrechtliche Verbote (z.B. das Verbot rassistischer oder pornografischer Darstellungen).

Die nachfolgenden Erläuterungen zum Urheberrechtsschutz sind auf Bilder gemünzt. Sie gelten aber ebenso für andere Werke.

Urheberrechtsgesetz

Das massgebliche Gesetz in der Schweiz betreffend Schutz geistigen Eigentums ist das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG). Daneben bestehen diverse internationale Vereinbarungen, die urheberrechtliche Grundlagen enthalten. Beim Urheberrecht geht es in erster Linie um den Schutz geistigen Eigentums an geschützten Werken.

Geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben, unabhängig vom Zweck oder dem Wert des Werks. Das URG gewährt einen Schutz von 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus.

Dem Urheber, also derjenigen Person, die das Werk geschaffen hat, kommt grundsätzlich das ausschliessliche Recht zu, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet oder geändert wird. Dies kann er individuell tun oder er kann sein Werk einer bestimmten Lizenz unterstellen.

Werden Urheberrechte verletzt, kann das nicht nur zu Schadenersatzklagen oder Klagen auf Gewinnabschöpfung führen. Urheberrechte sind auch durch strafrechtlich Sanktionen, das heisst Freiheits- oder Geldstrafe und Busse geschützt.

Rechte an Bildern

Bildrechte lassen sich grundsätzlich in drei Kategorien unterteilen:

a. geschützte Bilder

b. freie Bilder

c. unter gewissen Bedingungen nutzbare Bilder

Als geschützte Bilder gelten Bilder, die durch das sogenannte «copyright» (©) geschützt sind, oder Bilder, bei denen keine Lizenz angegeben ist. Diese Bilder dürfen ohne das Einverständnis des Urhebers nicht verwendet werden.

Als freie Bilder, die kostenlos und ohne Bedingungen frei verwendet werden dürfen, gelten Bilder, die als «public domain» oder gemeinfrei gekennzeichnet sind.

Als unter gewissen Bedingungen nutzbare Bilder gelten Bilder, die unter den jeweils genannten Bedingungen verwendet werden dürfen. Die spezifischen Bedingungen sind häufig in einer Lizenz wie «Creative Commons» (cc) oder «GNU-Lizenz für frei Dokumentation» (GFDL) geregelt. Beispiele für «Creative Commons»-Lizenzen sind etwa:

• by: Der Nutzer muss das verwendete Bild mit Urheber und Lizenz bezeichnen.

• by-sa: Der Nutzer muss das verwendete Bild mit Urheber und Lizenz bezeichnen und ein abgeleitetes Werk muss unter dieselbe Lizenz gestellt werden.

• by-nd: Der Nutzer muss den Urheber sowie die Lizenz angeben und darf das Bild nicht verändern.

• by-nc: Der Nutzer muss den Urheber sowie die Lizenz angeben und darf das Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.

• by-nc-sa: Der Nutzer muss den Urheber sowie die Lizenz angeben, ein abgeleitetes Werk unter dieselbe Lizenz stellen und darf das Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.

• by-nc-nd: Der Nutzer muss den Urheber sowie die Lizenz angeben, darf das Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden und es nicht verändern.

Eine Verlinkung und die Angabe der Quelle des Bildes sind empfehlenswert.

Steht das Bild unter «GNU FDL» (GNU Free Documentation License), muss der Nutzer die Quelle, den Urheber sowie die Lizenz nennen. Bearbeitete Bilder müssen wieder unter GNU FDL gestellt werden. Der wesentliche Unterschied zu by-sa besteht darin, dass bei GNU- FDL-Bildern entweder der ganze Lizenztext abgedruckt werden muss oder auf eine auf ihrer Website gespeicherten Version der Lizenz verlinkt werden muss.

Suche nach Bildern

Nach unter den einzelnen Lizenzen stehenden Bildern kann in speziellen Bilddatenbanken gesucht werden. Am häufigsten dürfte jedoch die Suche in Google sein. Google durchsucht das Internet grossflächig nach Bildern. Die von Google präsentierten Bilder sind grösstenteils urheberrechtlich geschützt. Der Nutzer muss daher immer auf der Website, auf der Google das Bild gefunden hat, abklären, ob er das spezifische Bild für seine Zwecke verwenden darf.

Für die schnelle Recherche bietet Google eine erweiterte Bildsuche an (google.ch/advanced_image_search). Damit kann man gezielt nach Bildern unter verschiedenen Nutzungsrechten suchen.

Zitate

Das Zitieren eines Werks ist auch ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt, zur Erläuterung, Veranschaulichung oder um auf etwas Bestimmtes hinzuweisen. Die entsprechenden Passagen etwa aus Büchern, Vorträgen, Musikstücken oder Filmen dürfen wörtlich wiedergeben werden. Rechtlich ungeklärt ist, ob auch Ausschnitte von Werken wie Gemälden, Karikaturen oder Grafiken verwendet werden dürfen. Ein Zitat darf nicht länger als nötig sein und muss mit einer Quellenangabe versehen sein. Nennt die Quelle den Urheber, muss auch er erwähnt sein.

Kommentieren 0 Kommentare

Nicolas Facincani, lic.iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner und berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. vfs-partner.ch

Weitere Artikel von Nicolas Facincani
Log in to post a comment.

KOMMENTARE

ADD COMMENT