«Bei Homeoffice muss der Laptop zur Verfügung gestellt werden.»
Der Coronavirus breitet sich rasant aus, verunsichert und bringt viele arbeitsrechtliche Fragen mit sich. Kurzfristige Lösungen müssen gefunden und Massnahmen getroffen werden, um den wirtschaftlichen Schaden möglichst tief zu halten und um die Arbeitnehmer optimal zu schützen. Arbeitsrechtsexperte Nicolas Facincani erläutert im Interview die Rechtslage in Bezug auf Homeoffice, Stellenabbau und Feriensperre.
Coronavirus und damit einhergehende Quarantäne, Kurzarbeit oder Homeoffice – was sind die Rechte von Arbeitnehmenden?
Kurzarbeit kann von Seiten Arbeitgeber verordnet werden, wenn die Auftragslage nicht mehr genügend gross ist. Die Anordnung kann aber nur in Absprache mit den Mitarbeitenden erfolgen und es braucht dafür deren Zustimmung. Die Lohndifferenz wird dann, wenn gewisse Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, von der Arbeitslosenversicherung übernommen.
Arbeitnehmende können nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers ins Homeoffice. Sollte der Arbeitgeber aber elementarste Gesundheitsvorsorgemassnahmen missachten, dann könnte der Arbeitnehmende die Arbeit verweigern und der Arbeitgeber müsste als Lösung seinen Angestellten im Homeoffice beschäftigen. Grundsätzlich muss Homeoffice ganz klar vom Arbeitgeber verordnet werden.
Können Arbeitnehmende zum Homeoffice «gezwungen» werden?
Ja, um den notwendigen Betrieb aufrecht zu erhalten, kann der Arbeitgeber auch ohne vertragliche Grundlage das machen. Wichtig beim Homeoffice ist, dass der Abeitnehmer nichts fürs Arbeiten mitbringen muss. Konkret heisst dies, dass der Arbeitgeber etwa den Laptop zur Verfügung stellen und anfallende Telefonkosten übernehmen muss. In der Praxis wird dies vielfach übersehen. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber die Geräte und das Material für den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Die Spesen sind stets zu übernehmen. Im letzten Jahr kam es zudem zu einem Bundesgerichtsentscheid, indem festgehalten wurde, dass einem Mitarbeiter im Homeoffice die Miete für einen geeigneten Raum übernommen werden muss, wenn kein Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Rechtslage ist da einigermassen eindeutig. Bei kurzfristigen Homeoffice-Verordnungen ist klar, dass der Arbeitgeber einen Laptop zur Verfügung stellen sowie der Zugriff beispielsweise auf den Firmenserver gewährleistet werden muss.
Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass der wirtschaftliche Schaden für die Schweiz gross ist. Einige Unternehmen warnen gar vor Stellenabbau. Wie können sich Arbeitnehmende davor schützen?
Es gibt keinen Schutz vor Stellenverlust. Eine Möglichkeit den Stellenabbau zu verhindern, ist die Zustimmung zur Kurzarbeit. Ein Verlust bei Kurzarbeit ist viel kleiner als bei einem Stellenabbau. Der Schutz für Arbeitnehmende ist relativ gering. Wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen Stellen reduzieren muss, kann der Arbeitnehmer nichts dagegen tun.
Wie sieht es mit Ferien aus? Können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden eine Feriensperre verhängen?
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber nicht bestimmen, was ein Arbeitnehmer in seinen Ferien macht. Er kann dem Arbeitnehmer nicht die Ferien verbieten. Ferien sind privat und Sache des Arbeitnehmers. Aus dringenden Gründen können Arbeitgeber jedoch bereits bewilligte Ferien wiederrufen. Dafür braucht es aber triftige Gründe. Also beispielsweise fallen eine grosse Anzahl Mitarbeiter krankheitshalber aus oder befinden sich in Quarantäne. In solchen Fällen muss das Unternehmen aber die Kosten für die Ferienstornierung begleichen.
Wie sieht die Lage bei selbstständig Erwerbenden aus – alles auf eigenes Risiko?
Ja.
Welche Rechte im Zusammenhang mit dem Sars-CoV-2 gelten für Angestellte, die im Stundenlohn entlöhnt werden oder temporär arbeiten?
Wer temporär arbeitet kann keinen ausserordentlichen, speziellen Anspruch geltend machen. Bei Stundenlöhnern sieht die Rechtslage anders aus. Die Stundenzahl bei Arbeit auf Abruf kann nicht per sofort reduziert werden. Sollte es weniger oder gar keine Arbeit mehr geben, dann muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten. In einem Bundesgerichtsentscheid von 2019 wird festgehalten, dass die Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit nicht willkürlich rauf oder runtergeschraubt werden darf. Auch bei einer Arbeit auf Abruf hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vorgängig vereinbartes Arbeitszeitpensum. Dasselbe gilt auch für die Jahresarbeitszeit.
Zur Person
Lic. jur. Nicolas Facincani ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Stutter + Partner und spezialisiert auf Arbeitsrecht.