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Achtung, Stellenwechsel

Ein Stellenwechsel ist heutzutage nichts Besonderes mehr. Auch wenn der Arbeitgeber gegenüber austretenden Mitarbeitenden gesetzliche Informationspflichten wahrnehmen muss, sind Letztere gut beraten, auf wichtige Punkte zu achten.

Es war einmal vor langer Zeit, da erlernte man einen Beruf und übte diesen bis ins Rentenalter bei ein und demselben Arbeitgeber aus. Heutzutage sind häufige Stellenwechsel und Unterbrüche in der Erwerbszeit keine Seltenheit mehr. Sich nach einer gewissen Erwerbsdauer eine Auszeit vom Berufsleben zu nehmen, ist auch nichts Exotisches mehr. Unterschiedliche Karriereverläufe haben aber einen Punkt gemeinsam: die Sozialversicherungen.

Pensionskasse

Wer bei seinem aktuellen Arbeitgeber in dessen Pensionskasse versichert ist, wird dort je nach Alter bereits den einen oder anderen stattlichen Frankenbetrag ange­spart haben. Dieser Betrag ist auf dem Pensionskassenausweis vielfach unter dem Begriff «vorhandenes Vorsorgeguthaben» oder «Altersguthaben» aufgeführt.

Bei einem Stellenwechsel nimmt die austretende Person dieses angesparte Kapital mit und bringt es in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers ein. Wer nach dem Austritt hingegen keinen neuen Arbeitgeber hat und sich ein Sabbatical gönnt, überweist dieses Altersguthaben entweder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft.

Es ist sehr wichtig, dieses Guthaben bei jedem Stellenwechsel mitzunehmen. Findet dieser Übertrag nämlich nicht statt, weil die Pensionskasse von der versicherten Person keine Informationen über die Weiterverwendung erhalten hat, wird die bisherige Pensionskasse dieses Kapital nach frühestens 6 Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung überweisen. Und aus der Erfahrung heraus geraten einmal dorthin überwiesene Gelder gerne in Vergessenheit.

Unfallversicherung

Austritte aus dem Arbeitsverhältnis enden mit einem Austrittsgespräch. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, austretende Mitarbeitende unter anderem über das eventuelle Fortführen des bisherigen Unfallversicherungsschutzes zu informieren.

Wer unmittelbar nach dem Austritt bei einem neuen Arbeitgeber die neue Stelle antritt, wird dort unfallversichert sein. Das gilt auch dann, wenn eine Person die Stelle verloren hat, im Anschluss daran arbeitslos wird und Arbeitslosentaggelder bezieht.

Tritt eine Person aus dem Arbeitsverhältnis aus, war zuvor sowohl gegen Berufs- als auch gegen Nichtberufsunfälle versichert und hat kein unmittelbar anschliessendes Arbeitsverhältnis, bleibt sie während maximal 31 Tagen bei der bisherigen Unfallversicherung abgedeckt. Dauert der Arbeitsunterbruch länger als 31 Tage, so empfiehlt sich der Abschluss einer sogenannten Abredeversicherung. Diese kann für maximal 6 Monate beim bisherigen Unfallversicherer abgeschlossen werden, kostet in der Regel 40 bis 45 Franken pro Monat und deckt die gleichen Versicherungsleistungen wie zuvor im Arbeitsverhältnis ab.

Der Arbeitgeber muss seine Informationspflichten wahrnehmen.

Wichtig zu wissen: Wer zuvor im Arbeitsverhältnis nur gegen Berufsunfälle versichert gewesen war, weil nur ein sehr geringes Pensum absolviert wurde, verfügt weder über eine Nachdeckung von 31 Tagen noch kann sie oder er eine Abredeversicherung abschliessen. Es ist daher sehr wichtig, die Unfalldeckung in der Krankenkasse mitzuversichern, wenn nur ein geringes Pensum von weniger als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber absolviert wird.

Krankentaggeldversicherung

Anders als viele Sozialversicherungen gilt die Krankentaggeldversicherung nicht als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Deswegen können sich Arbeitnehmende glücklich schätzen, wenn ihr Arbeitgeber eine solche Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat.

Mit dem Austritt beim bisherigen Arbeitgeber scheidet die betreffende Person auch aus der bisherigen Krankentaggeldversicherung aus. Sollte der neue Arbeitgeber ebenfalls über eine Krankentaggeldversicherung verfügen, muss nichts unternommen werden. Anders sieht der Fall aber aus, wenn nach dem Austritt kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird.

So oder so muss der Arbeitgeber seinerseits spätestens beim Austrittsgespräch informieren, zu welchen Konditionen der Übertritt in eine sogenannte Einzeltaggeldversicherung möglich ist. Kommt eine solche Einzelversicherung infrage, muss sich die Person direkt an die Krankentaggeldversicherung wenden und diesen Übertritt in die Einzelversicherung innert einer definierten Frist (oftmals innert 30 oder 90 Tagen, je nach Vertrag) beantragen. Jedoch ist eine solche Einzeltaggeldversicherung erfahrungsgemäss sehr teuer.

Informationspflichten des Arbeitgebers

Ein Stellenwechsel beinhaltet das eine oder andere, das unbedingt berücksichtigt werden muss. Das Ganze wird dadurch etwas erleichtert, dass der Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen laut Obligationenrecht Informationspflichten wahrnehmen muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

• austretende Mitarbeitende über die Weiterversicherungsmöglichkeiten in Bezug auf die Pensionskasse zu informieren,

• darauf hinzuweisen, dass unter Umständen eine Abredeversicherung bei der bisherigen Unfallversicherung abgeschlossen werden kann und

• darauf aufmerksam zu machen, dass mitunter auch ein Übertritt in eine Einzelkrankentaggeldversicherung möglich ist.

Für beide Seiten ist es sehr zu empfehlen, unter anderem genau diese Punkte beim Austrittsgespräch schriftlich festzuhalten. Viele Arbeitgeber haben diesbezüglich entsprechende Merkblätter, die den austretenden Mitarbeitenden abgegeben werden.

Obschon der Arbeitgeber gesetzliche Informationspflichten hat, liegt es absolut nicht in seinem Bereich, dafür zu sorgen, dass austretende Mitarbeitende den Versicherungsschutz auch so fortführen. Denn diese Punkte liegen einzig und allein in der Verantwortung der austretenden Person.

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Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, ­Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur. bedra.ch

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