Recht

Rechtslage bei Reisepannen

Die meisten Geschäftsreisen gehen problemlos über die Bühne. Doch auch bei der besten Planung sind Zwischenfälle nicht auszuschliessen. Gut zu wissen, welche Rechte man als Reisender hat und wie man zu seinem Recht kommt. Doch Achtung: Es ist nicht immer ganz eindeutig.

Das Reiserecht ist in verschiedenen Gesetzen, teilweise auch im internationalen Recht, geregelt. Im Folgenden wird auf die Themengebiete Reisen über einen Reiseveranstalter / -vermittler, Pauschalreisen, Probleme mit dem Hotel und Fragen rund um Flugbuchungen eingegangen. 

Veranstalter und Vermittler

Im Reiserecht gibt es zwei Geschäftsmodelle: Entweder schliesst der Reisende den Vertrag mit dem Reiseveranstalter ab, so dass der Vertrag zwischen diesen Parteien zustande kommt. Oder das Reisebüro vermittelt nur und die Verträge kommen mit einem anderen Reiseveranstalter oder den Anbietern vor Ort zustande. Der Unterschied ist entscheidend: Als Reiseveranstalter haftet das Reisebüro für die richtige Erfüllung des Reisevertrages. Ist das Reisebüro bloss Reisevermittler, hat der unzufriedene Kunde nur einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter für Erfüllung der Reise, gegenüber dem Vermittler nur aus Auftragsrecht. 

Mängel im Hotel

Das Hotel muss mit der Anpreisung im Reiseprospekt übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, muss man sofort beim Reiseveranstalter reklamieren und eine Änderung oder einen Ersatz verlangen (Mängelrüge). Wenn dies nicht möglich ist, sollte man die Mängel dokumentieren (Fotos etc.) und auf jeden Fall alle Quittungen für Mehrkosten (teureres Hotel etc.) aufbewahren. Man kann dann nach der Rückkehr eine Minderung (Teil-Rückerstattung) des Preises verlangen. Die sogenannte Frankfurter Tabelle gibt zum möglichen Schadenersatz im Konsumentenrecht gute Anhaltspunkte.

Flugbuchungen

Wenn man nur einen Flug bucht, schliesst man einen sogenannten Transportvertrag ab. Wenn der Anbieter es nicht ausdrücklich anders regelt und auch mitteilt, kann man von Transportverträgen frühzeitig entschädigungslos zurücktreten. In der Regel wird dies jedoch durch die AGB ausgeschlossen. Zurückzuerstatten sind aber auf jeden Fall die  Flughafen- und Sicherheitstaxen. In der Praxis enthält der Vertrag oft Regelungen, was eine Annullation den Kunden kos-tet. Das ist legitim. Fehlt eine solche Regelung, muss der Anbieter seinen Schaden beweisen. Bei Flugbuchungen kann man, wenn man dies frühzeitig tut, auf eine andere Person umbuchen. Oft wird es in den Vertragsbestimmungen ausgeschlossen, dass man den Flug für sich selbst noch umbuchen kann. Eine Möglichkeit, die Kosten für das Nichtantreten der Reise abzudecken, ist der Abschluss einer Annullierungskostenversicherung. Aber Achtung: Diese Versicherung zahlt nur, wenn die Reise wegen schwerer Krankheit oder wegen eines Unfalls abgesagt werden muss. 

Flug annulliert

Bei Flügen aus der Schweiz oder der EU oder einer Schweizer oder EU-Airline in die Schweiz oder in die EU gilt, dass die Passagiere wählen können zwischen einer anderen Art der Beförderung oder der Rückerstattung des Tickets. Dies gilt auch für den Fall der Überbuchung eines Fluges, wenn der Passagier schon eingecheckt hat, am Flugsteig steht und nicht mitfliegen kann. Je nachdem kann auch ein weiterer Schaden geltend gemacht werden. Aber: Wenn die Annullierung auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist, die durch die Airline nicht zu vermeiden waren, gehen die Passagiere leer aus. Das kann bei sehr schlechtem Wetter, Bombendrohungen etc. der Fall sein. Es gibt hierzu noch weitere Regelungen, welche man in der sog. Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) nachlesen kann, welche seit dem 1. Dezember 2006 auch für die Schweiz gilt. Dort ist beispielsweise auch geregelt, was bei Flugverspätungen geschuldet ist, wobei dies erst bei gewissen Strecken und einer gewissen Dauer der Verspätung zum Tragen kommt. 

Gepäck weg

Ebenfalls in der Fluggastrechteverordnung ist geregelt, wer bei Beschädigung, Verlust oder Verspätung des Gepäcks haftet. Grundsätzlich ist das die Fluggesellschaft. Der Verlust muss innert sieben Tagen gemeldet werden und die Haftung ist, ausser bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit, begrenzt. Die Airlines haben hier verschiedene Regelungen in ihren AGB. Es lohnt sich, hier den Abschluss einer Versicherung zu prüfen (siehe unten).

Gefahr in Verzug 

Was passiert, wenn eine Reise aufgrund von Naturkatastrophen, Unruhen oder Epidemien, also der sogenannt höheren Gewalt, nicht durchgeführt werden kann? Grundsätzlich trägt der Kunde dieses Risiko. Manchmal verzichten die Reiseveranstalter auf die Erstattung der Kosten. Manchmal kommt es auch vor, dass ein Bundesamt (auswärtige Angelegenheiten oder Gesundheit) plötzlich von einer Reise abrät: Dann muss man prüfen, ob die Annullationsversicherung diesen Schaden deckt. Es gibt die Möglichkeit, für Geschäftsreisen eine spezielle Versicherung abzuschliessen, wenn zum Beispiel Sitzungen abgesagt werden etc. Diese Versicherung kann man mit einem Kollektivvertrag mit einem Versicherer abschliessen, der Reiseversicherungen anbietet. Auch in einem Reisebüro kann eine solche Geschäftsreiseversicherung abgeschlossen werden. Auch Gepäckverlust und/oder Beschädigung kann versichert werden. Hier kann zusätzlich auch das Mobile oder der Laptop versichert werden.

Wohin wenden?

Kommt es zu den beschriebenen Problemen, wendet man sich zuerst an die Airline. Kommt man hier nicht weiter, kann man sich auch an das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Bern wenden, unter www.bazl.admin.ch, Fluggastrechte, Nichtbeförderung, Annullation und grosse Verspätungen, Passagiertelefon. Sodann gibt es auch den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, www.ombudsman-touristik.ch. Last but not least bleibt, wenn dies alles nichts nützt, nur der Weg zum Anwalt respektive zu den staatlichen Gerichten. Es ist aber davon auszugehen, dass man in der Praxis meist kulante Lösungen findet und dies nicht nötig wird. 

Ist Reisezeit Arbeitszeit?

Es gilt der Grundsatz, dass auch die Geschäftsreise Arbeitszeit ist. Aber: Zeiten, die der Arbeitnehmer zu seiner freien Verfügung hat, sind abzuziehen. Es ist sehr sinnvoll, vertragliche Absprachen im Arbeitsvertrag oder in einem Arbeitszeitreglement vorzunehmen, wo man vereinbart, in welchem Umfang Geschäftsreisen als Arbeitszeit angerechnet werden (zum Beispiel pauschal acht Stunden pro Reise bzw. Aufenthaltstag). Das SECO hält fest, dass die Arbeitszeitregelung von Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 (Wegzeit ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitsort nicht der gewöhnliche ist) auf Auslandreisen keine Anwendung findet. Es empfiehlt sich aber im Grenzverkehr mit dem nahen Ausland eine sinngemässe Anwendung des Arbeitsgesetzes und eine vertragliche Regelung der Details. 

Selbst buchen?

Lohnt es sich für ein Unternehmen, Geschäftsreisen über ein Reisebüro und nicht selber direkt zu buchen? Es kommt hier sicher darauf an, wohin die Reise geht und ob man dieselbe Reise wiederholt bucht: Es kann durchaus von Vorteil sein, im eigenen Land einen Ansprechpartner zu haben, was für das Reisebüro spricht. Wenn man aber immer wieder in dasselbe Hotel in derselben Destination reist, kann sich eine Direktbuchung ebenso lohnen und es entsteht eine Geschäftsbeziehung, bei welcher direkt Lösun-gen gefunden werden können. Eine generelle Empfehlung kann hierzu nicht abge-geben werden. 

Pauschalreisen

Für Geschäftsreisen spielen Pauschalangebote keine grosse Rolle. Privat hingegen schon. Für sie gelten spezielle Regelungen. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn ein Konsument eine Beförderung und eine Unterbringung oder eine Beförderung und eine andere touristische Leistung bucht. Das Ganze muss länger als 24 Stunden dauern bzw. eine Übernachtung enthalten und es muss ein Gesamtpreis verlangt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor und wurde die Reise in der Schweiz gebucht, kommt das Pauschalreisegesetz (SR Nr. 944.3 vom 18. Juni 1993, Stand am 5. Nov. 2000) zur Anwendung. Dies hat folgende Konsequenzen: Der Reiseanbieter ist verpflichtet, den Kunden über die Einreisebestimmungen und die Visumsfristen zu informieren. Tut er dies nicht, kann er schadenersatzpflichtig werden. Er muss weiter die Kundengelder absichern. Das bedeutet, dass im Fall seines Konkurses der Kunde vorausbezahltes Geld zurück erhält. Werden wesentliche Punkte des Programms geändert, hat der Kunde die Wahl, dies anzunehmen oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt kann man das Geld zurückverlangen oder gegen Aufpreis an einer teureren Reise oder gegen Rückerstattung der Differenz an einer günstigeren Reise teilnehmen. 

 

Kommentieren 0 Kommentare

Marion Morad-Marquardt ist Rechtsanwältin, MBA HSG mit Spezialgebiet Arbeitsrecht und eigener Anwaltskanzlei in Zürich. Sie berät vorwiegend Unternehmen in Fragen des Arbeitsrechts und des allgemeinen Wirtschaftsrechts. www.morad-law.ch

Weitere Artikel von Marion Morad-Marquardt
Log in to post a comment.

KOMMENTARE

ADD COMMENT